Walter Keim
Torshaugv. 2C
N-7020 Trondheim, den 9.5.01
An das
Sozialministerium Baden-Württemberg
Abteilung 5: Aufsicht der Landesärztekammer
Schellingstr. 15
D-70174 Stuttgart
Betreff: Aufsicht der Landesärztekammer
Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beziehe mich auf § 8 des
Heilberufs-Kammergesetzes (Aufsicht der Landesärztekammer) und
§ 17 des Grundgesetzes (Beschwerderecht).
Weiterhin weise ich auf meine Klage vom
19.7.2000 an die Landesärztekammer hin, die an die
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg weitergeleitet wurde. Diese
Beschwerde richtet sich gegen ein Mitglied der Ärztekammer und
enthält unter anderem:
·
versuchte Körperverletzung,
·
Verweigerung des Einsichtsrechts in den objektiven Teil der
ärztlichen Unterlagen (Beweissvertuchung),
·
Festhalten am Falschdatieren von Artzbesuchen,
·
ungebührlich langes Warten in der Paxis ohne Information wie
lange und warum, sowie mangelnde Antworten
Die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
interpretiert am 23.10.2000 mein Anliegen dahingehend, dass die
"Formulierung ... (...) sicherlich indiziert war..."
beanstandet wurde. Weiter heist es dort: "Für uns ist nicht
nachvollziehbar, warum einem Arzt nicht gestattet sein soll,
Ihren (meinen?) Angaben zu glauben", obwohl das nur deshalb
passieren konnte, weil die Ärzte mir nicht glaubten. Aber
wenn ich mich an die Ärztekammer wende, werden mir dort Angaben
unterstellt, die ich nicht gemacht habe. Das nur deshalb um
Ärzte zu schützen, die sich gegenseitig Unfehlbarkeit
bestätigen (sicherlich indiziert"). Damit betrachtet
die Bezirksärztekammer die Angelegenheit für abgeschlossen.
Diese Interpretation ist schon deshalb
falsch, weil damit die Verweigerung des Einsichtsrechts in den
objektiven Teil der ärztlichen Unterlagen (Beweissvertuchung),
versuchte Körperverletzung, Festhalten am Falschdatieren von
Artzbesuchen, ungebührlich langes Warten in der Paxis ohne
Information wie lange und warum, sowie mangelnde Antworten durch
Dr. med. (...) (alles Verstösse gegen das Berufsrecht) nicht
behandelt werden. Man muss schon sehr blind sein nicht zu sehen
dass das Verstösse gegen das ärztliche Berufsrecht sind.
In diesem Fall ist eine schriftliches Verbot
von (...) vom 18.6.98, dokumentert. Dort ist auch schriftlich dokumentiert,
dass meiner Auffasung nach keine Indizierung vorlag, eine
Auffassung die ich immer vertreten habe. Der Versuch (...) ca. 1
Monate später wieder diese Medizin zu geben, stellt so lange
eine versuchte Körperverletzung dar, wie ein Einverständnis
nicht bewiesen wird. Aus den ärztlichen Unterlagen (...) geht
das nicht hervor. Die Rechtsprechung legt zweifelsfrei fest, dass
der Arzt den Patienten selber untersuchen muss. Deshalb ist die
hier zugrundegelegte zeitliche Ferndiagnose für die Zeit vor der
ersten Untersuchung unzulässig. ... (Daher) ist die Unterstellung, diese "sichere" ärztliche
Diagnose sei aufgrund meiner Angaben entstanden vor dem
Hintergrund der Tatsachen völlig falsch, ja geradezu ein absurder Blödsinn. ...
Übrigens zeigt mein erster Brief 24.10.99
mit der der Bitte um Zurückziehung Befundes, dass ich
ursprünglich gar nichts dagegen hatte, dass sich Ärzte in ihren
Unterlagen gegenseitig Unfehlbarkeit attestieren. Aber darunter
soll also nicht der Patient leiden. Die Antwort, dass die
Zurückziehung eines fehlerhaften Arztberichtes prinzipiell
nicht möglich" ist erinnert an Unfelhlbarkeit, die ja
doch der Vergangenheit angehören sollten, wenn man das
ärztliche Berufsrecht ernst nimmt.
Herr Dr. (...) hat bis heute die Einsicht in
die ärztlichen Unterlagen verweigert. Der Einschreibebrief an
ihn vom 6.6.2000 mit dieser Forderung ist bis heute
unbeantwortet. Deshalb kann ich diese Angelegenheit nicht als
abgeschlossen betrachten. Offensichtlich kann er sich das auch
deshalb leisten, weil die ärzliche Berufsaufsicht das nicht
einmal wahrnimmt. Der hier vorliegende Verdacht auf versuchte
Körperverletzung wird durch die völlig fehlende Berufsausicht
der Ärztekammer Verschub geleistet. Die Unterstützung der
Unterlassung des Einsichtsrechts durch die Passivität det
Ärztekammer unterstützt möglicherweise Beweissvereitelung.
Dieses Beispiel dokumentiert, dass der Volksmund Recht hatt, dass
"eine Krähe der anderen kein Auge aushackt".
Falls Ihre Aufsicht z. B. aus Rücksicht auf
die Selbstverwaltung auch versagt hat das Versagen der
Ärztekammer bei der ärztlichen Berufsaufsicht die völlige
Rechtlosigkeit der Patienten im vorgerichtlichen Bereich zur
Folge. Damit wird das aus vordemokratischer Zeit herrührende
Selbstverwaltungsrecht dazu missbraucht, die Patienten in
völliger Rechtlosigkeit zu lassen. Natürlich ist das im
Widerspruch des Verfassungsauftrages, das politische System nach
demokratischen Grundsätzen zu ordnen. Was nützt das im § 17
des Grundgestetzes garantierte Beschwerderecht, wenn Beschwerden
offensichtlich nicht mal gelesen werden?
Bitte geben Sie mir eine
Klagebehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung falls Sie meine
Beschwerde ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Anlagen: Briefe vom 23.10.00, 19.7.00 und
18.6.98
Kopie: Bundesgesundheitsminister
Autor der Patientenrechtscharta