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 Dr. Alexander Dix                                                        
Landesbeauftragter für den Datenschutz 
und für das Recht auf Akteneinsicht 
Brandenburg 
  
                                                  
                   Informationszugang und politische Mitgestaltung  
                             in der elektronischen Demokratie 
 
                      Vortrag beim 9. Wiesbadener Datenschutzforum 
                                        27. Oktober 2000 
                                                  
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 Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin, 
sehr geehrter Herr von Zezschwitz, 
meine sehr geehrten Damen und Herren ! 
 
Zunächst bedanke ich mich sehr herzlich für die Einladung, hier sprechen zu dürfen. 
Erlauben Sie mir zunächst eine Vorbemerkung im Anschluss an die Diskussion über die 
Zweckbindung, die von Herrn Lenk gerade angestoßen wurde. Ich bin mit ihm durchaus 
darin einig, dass wir über neue Instrumente nachdenken müssen, mit denen wir die 
Zweckbindung sicherstellen können. Die bevorstehende  zweite Welle" der Novellierung des 
Bundesdatenschutzgesetzes wird dazu eine Gelegenheit bieten. Aber ich wende mich 
entschieden dagegen, die Ausnahmekataloge zum gegenwärtig geltenden Zweckent-
fremdungsverbot, die ich ohnehin schon für zu lang halte, so lange weiter zu verlängern, 
dass die Zweckentfremdung personenbezogener Daten von der Ausnahme zur Regel wird. 
 
Aber nun zu meinem eigentlichen Thema  Informationszugang und politische Mitgestaltung 
in der elektronischen Demokratie": 
 
Erst die Chance, sich aus möglichst vielen Quellen ungehindert zu informieren, versetzt die 
Bürgerinnen und Bürger in die Lage, ihr Gemeinwesen verantwortlich mitzugestalten. Dies 
ist keine neue Erkenntnis. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh darauf 
hingewiesen, dass der Besitz von Informationen in der modernen Industriegesellschaft auch 
von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung der einzelnen Menschen ist, und daraus 
abgeleitet, dass das Grundrecht der Informationsfreiheit ebenso wie das Grundrecht der 
freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen 



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Demokratie ist1. In der Spiegel-Entscheidung hat das Gericht dies mit den Worten 
bekräftigt: "Erst mit Hilfe..."(des Grundrechts der Informationsfreiheit)..." wird der Bürger in 
den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner 
persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne 
verantwortlich handeln zu können." 2 
 
Diese Sätze sind ausdrücklich formuliert worden vor dem Hintergrund der 
Industriegesellschaft. Mit dem Übergang zur Informations- und Wissensgesellschaft 
bekommen sie einen ganz neuen Klang. Ich gehe noch einen Schritt weiter: Die Verfassung 
einer zivilen Informationsgesellschaft ist unvollständig ohne ein allgemeines 
Informationszugangsrecht.  
 
Der Zugang zu Informationen ist heute wichtiger denn je. Weltweit wird die ökonomische 
Kluft zwischen den Industriestaaten und der zweiten und dritten Welt (überlagert und) 
verschärft durch die digitale Kluft ("digital divide"). Aber auch national sind die Chancen des 
Zugangs zu neuen Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere zum Internet 
ungleich verteilt. Der Bundespräsident hat vor kurzem von einer  Wissensgesellschaft mit 
beschränktem Zugang" gesprochen. Dieser Gesichtspunkt spielt eine besondere Rolle 
gerade im Zusammenhang mit der sog. "elektronischen Demokratie". Man könnte sogar 
sagen: solange es diese Kluft gibt, kann von einer elektronischen Demokratie nicht 
gesprochen werden. Ich komme darauf später zurück. 
 
Ich werde zunächst kurz den Stand der Informationszugangsgesetzgebung in Deutschland 
und Europa skizzieren; in einem zweiten Teil sollen die Möglichkeiten der elektronischen 
Akteneinsicht und der elektronischen Beteiligung an Planungsverfahren untersucht werden, 
bevor ich in einem dritten Abschnitt auf die Frage der elektronischen Stimmabgabe bei 
Wahlen eingehe. 
 
      I.           Stand der Informationszugangsgesetzgebung in Deutschland und Europa 
 
Die eingangs zitierten Sätze des Bundesverfassungsgerichts wurden lange Zeit 
dahingehend verstanden, dass den Bürgerinnen und Bürgern ein Recht auf freien Zugang 
zu Informationen nur aus allgemein zugänglichen Quellen zustünde. Damit waren in erster 
Linie die Medien gemeint. Akten und andere Informationsbestände der öffentlichen 
Verwaltung gehörten nach ganz überwiegender Auffassung nicht dazu. Abgesehen von 

                                                      
1 BVerfGE 7, 198, 208 
2 BVerfGE 27, 71, 81 f. 



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Beteiligten an Verwaltungsverfahren konnten allenfalls Journalisten über ihre presse-
rechtliche Sonderstellung in engen Grenzen Zugang zu bestimmten Verwaltungs-
informationen erhalten und sie gewissermaßen als "gatekeeper" an den Zeitungsleser und 
Fernsehzuschauer weitergeben. 
 
Diese nie sonderlich überzeugende Auffassung3 wurde schon durch das Umwelt-
informationsgesetz und zunehmend mit der deutschen Vereinigung in Frage gestellt. Neben 
den speziellen Informationszugangsregeln des Stasi-Unterlagengesetzes, die erstmals die 
Akten eines Geheimdienstes vor allem den Opfern, aber auch der zeitgeschichtlichen 
Forschung öffnete, sieht die Verfassung des Landes Brandenburg von 1992 als erste und 
bisher einzige Landesverfassung ein Grundrecht auf politische Mitgestaltung und als Teil 
dessen ein Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der öffentlichen 
Verwaltung vor, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen (z.B. der 
Datenschutz) entgegenstehen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die politische 
Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger nicht auf gelegentliche Urnengänge bei Kommunal- 
und Landtagswahlen beschränkt werden sollte. Bekanntlich enthält die Brandenburgische 
Landesverfassung mit ihren Vorschriften zur Volksgesetzgebung auch an anderer Stelle 
stärkere basisdemokratische Elemente als die meisten anderen Landesverfassungen.  
 
Es dauerte weitere sechs Jahre, bis der Landtag Brandenburg im Frühjahr 1998 ein 
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verabschiedete, mit dem die 
verfassungsrechtliche Gewährleistung konkretisiert wird. Dieses Gesetz, das erste seiner 
Art in Deutschland, regelt trotz seines etwas angestaubt wirkenden Namens auch den 
Zugang zu elektronischen Datensammlungen; es lässt darüber hinaus die Gewährung von 
Akteneinsicht durch elektronische Post zu.  
 
Inzwischen sind die Länder Berlin und Schleswig-Holstein dem Beispiel Brandenburgs 
gefolgt und haben Informationsfreiheits- bzw. Akteneinsichtsgesetze beschlossen, die im 
Detail (insbesondere an der entscheidenden Schnittstelle zum Datenschutz) erheblich 
voneinander abweichen4, aber doch eines gemeinsam haben: die Geheimhaltung amtlicher 
Akten und Datensammlungen wird von der Regel zur begründungsbedürftigen Ausnahme. 
Die Bürgerinnen und Bürger müssen ihren Zugangsanspruch zu diesen 
Informationssammlungen nicht mehr durch Darlegung eines berechtigten oder gar 

                                                      
3 Vgl. Angelov, Grundlagen und Grenzen eines staatsbürgerlichen Informationszugangsanspruchs, S. 
35 ff. 
4 Dazu näher Schild, Informationsfreiheitsgesetze ­ eine Bestandsaufnahme derzeitiger Möglichkeiten 
des Informationszugangs mit einem Ausblick auf mögliche zukünftige Regelungen, RDV 2000, 96 ff.; 
Frenzel, Zugang zu Informationen der deutschen Behörden, Dt. Hochschule für 
Verwaltungswissenschaften Speyer, Speyerer Arbeitshefte 131 



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rechtlichen Interesses begründen. Die drei geltenden Informationszugangsgesetze belegen 
auch, dass Informationsfreiheit und Datenschutz keinen unaufhebbaren Gegensatz bilden, 
sondern praktische Konkordanz zwischen ihnen hergestellt werden kann.  
 
Zumindest in einem weiteren Bundesland, nämlich hier in Hessen liegt dem Landtag ein 
entsprechender Gesetzentwurf zur Beratung vor5. Die Bundesregierung hat ihre Absicht 
bekräftigt, demnächst den Entwurf für ein Bundesinformationszugangsgesetz vorzulegen, 
der sich aber aufgrund des Widerstands einer Ländermehrheit nur auf die 
Bundesverwaltung beziehen soll.  
 
Auf der Ebene der Europäischen Union wird gegenwärtig ein Vorschlag der Kommission für 
eine Verordnung über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen 
Parlamentes, des Rates und der Kommission im Rat behandelt; dieser Entwurf soll den 
Artikel 255 des Amsterdamer Vertrages bis zum 1. Mai 2001 umsetzen. Der Entwurf für eine 
Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthält unmittelbar im Anschluss an das 
bemerkenswerte  Recht auf eine gute Verwaltung" (zu dem übrigens der Datenschutz 
gehört) in Art. 42 das Recht aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Zugang zu den 
Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. 
 
Im Bereich der Umweltinformationen hat der Europäische Gerichtshof in zwei 
Entscheidungen die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in der Bundesrepublik als 
ungenügend kritisiert 6; ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren ist beim EuGH anhängig. 
Die Bundesregierung bereitet deshalb gegenwärtig eine Novellierung des 
Umweltinformationsgesetzes vor, wobei sie sich aber offensichtlich auf die aus ihrer Sicht 
unbedingt notwendigen Reparaturen beschränkt. Gleichzeitig überarbeitet die Kommission 
gegenwärtig die Europäische Umweltinformationsrichtlinie, was in einigen Punkten 
wahrscheinlich zu einer weiteren Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu 
Umweltinformationen führen wird.  
 
Ob die Kommission im Anschluss an ihr Grünbuch über die Informationen des öffentlichen 
Sektors in der Informationsgesellschaft7 selbst einen Rechtsakt für den allgemeinen 
Informationszugang in den Mitgliedstaaten vorschlagen wird, ist bisher noch offen. 

                                                      
5 Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz über den Informationszugang 
und die Akteneinsicht (Informationsfreiheitsgesetz) v. 17.8.2000, LT-Drs. 15/1474 
6 Rs. C-321/96, Mecklenburg, Slg. 1998, S. I-3809=EuGRZ 1998, 445; 
 Rs. C-217/97, Kommission gegen Deutschland, Slg. 1999, S. I-5087 
7  Informationen des öffentlichen Sektors ­ Eine Schlüsselressource für Europa" ­ (KOM [1998] 585); 
vgl. dazu die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf 
Akteneinsicht Brandenburg, Tätigkeitsbericht 1999, 173 ff. 



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Unverkennbar ist aber in Europa die Tendenz, allgemeine Informationszugangsrechte 
gesetzlich zu verankern. Die Bundesrepublik muss sich beeilen, will sie nicht den Anschluss 
an die internationale und europäische Rechtsentwicklung in diesem Punkt vollends 
verpassen. Die drei bisher in Kraft getretenen Landesgesetze von Brandenburg, Berlin und 
Schleswig-Holstein orientieren sich ­ wie ich meine ­ mit gutem Grund am kanadischen 
Modell einer einheitlichen Aufsichtsinstanz für Datenschutz und Informationszugang. Diese 
Beispiele machen hoffentlich bald Schule in anderen Bundesländern, aber auch im Bund.  
 
Natürlich wird die Verwaltung nicht von selbst transparenter, wenn solche gesetzlichen 
Informationszugangsrechte geschaffen werden. Die praktischen Probleme der 
Durchsetzung eines effektiven Zugangs zu Verwaltungsinformationen sind beträchtlich8, wie 
auch die Erfahrungen in Brandenburg zeigen. Aber ohne eine prinzipielle Umkehrung der 
Begründungslast zugunsten der Informationen fordernden Bürgerinnen und Bürger und zu 
Lasten der Verwaltung besteht nicht einmal die Chance für mehr Transparenz. 
 
 
  II. Elektronische Auskunft, Akteneinsicht und Beteiligung an Verwaltungsverfahren 
 
Neben den elektronischen Handel (E-Commerce) tritt im Zeitalter des Internets die 
elektronische Verwaltung (in einem weiteren Sinne: Electronic Government). Damit eröffnen 
sich vielfältige neue Chancen für eine serviceorientierte bürgernahe Verwaltung vom 
Formularabruf über die elektronische Anmeldung bis hin zur Erteilung einer 
Parkberechtigung, um nur einige Beispiele zu nennen. In diesem Zusammenhang liegt es 
nahe, auch die Möglichkeiten einer elektronischen Auskunft an die im 
datenschutzrechtlichen Sinne Betroffenen und ­ weitergehend ­ eines elektronischen 
Informationszugangs für Nicht-Betroffene zu untersuchen. Diese beiden Konstellationen 
sind strikt voneinander zu unterscheiden, zumal es zwar Datenschutzgesetze im Bund und 
allen Ländern, Informationszugangsgesetze aber bisher nur in drei Bundesländern gibt. 
Andererseits gibt es bekanntlich auch zahlreiche andere Auskunfts- und Einsichtsrechte 
außerhalb der Datenschutzgesetze, vom Einsichtsrecht für Verfahrensbeteiligte über den 
allgemeinen rechtsstaatlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei 
Vorliegen eines berechtigten Interesses bis hin zum Anspruch auf Zugang zu 
Umweltinformationen. 
 
                                                      
8 Vgl. Electronic Government als Schlüssel zur Modernisierung von Staat und Verwaltung, Ein 
Memorandum des Fachausschusses Verwaltungsinformatik der Gesellschaft für Informatik und des 
Fachbereichs 1 der Informationstechnischen Gesellschaft im VDE, September 2000, S. 15 



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In all diesen Fällen kann es nur darum gehen, zusätzliche Kommunikations- und 
Beteiligungsmöglichkeiten mit Hilfe der neuen Informations- und Kommunikationstechniken 
zu eröffnen, indem per E-Mail kommuniziert wird oder Informationen zum eigenständigen 
Abruf durch die Bürgerinnen und Bürger bereitgehalten werden. Ein ­ rechtlicher oder 
faktischer ­  Anschluss- und Benutzungszwang" darf nicht entstehen. Eine ausschließlich 
elektronische Auskunft oder Akteneinsicht würde bestimmte Zielgruppen, die keinen 
Internetzugang haben oder sich von der Technik an öffentlichen Internet-Kiosken 
überfordert fühlen, systematisch ausschließen. Die  digitale Kluft" würde die reale 
Wissenskluft noch verschärfen. 
 
Auch wenn einige Datenschutzgesetze das Akteneinsichtsrecht im Wortsinne auf 
konventionelle Aktenbestände beschränken9, ein Einsichtsrecht in elektronische Dateien 
also gerade nicht eröffnen, spricht rechtspolitisch viel dafür, den Bürgerinnen und Bürgern 
die Ausübung dieses datenschutzechtlichen Kardinalanspruchs ( Magna Charta des 
Datenschutzes") auch online zu ermöglichen, wie es das Teledienstedatenschutzgesetz10 
und der Mediendienstestaatsvertrag11 bereits vorsehen. Das setzt natürlich eine ganze 
Reihe technischer Sicherungen voraus, auf die ich jetzt nicht im einzelnen eingehen kann12. 
Insbesondere müssen die Betroffenen sich eindeutig identifizieren, damit nicht 
personenbezogene Daten unbefugt an Dritte übermittelt werden. Der Einsatz sicherer 
kryptographischer Verfahren auch zur inhaltlichen Verschlüsselung ist ebenso wesentlich 
wie der Ausschluss des Zugriffs der Auskunftsuchenden auf die gesamten 
Informationsbestände der Verwaltung. In Brandenburg hat die Stadt Rathenow im Rahmen 
des Städtewettbewerbs Media@komm ein Konzept für die schrittweise Erprobung der 
elektronischen Akteneinsicht entwickelt13, das demnächst in die Praxis umgesetzt werden 
soll. 
 
Die neuen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetze schreiben zwar mehr oder 
weniger strikt einen schriftlichen Antrag vor; dies wird im Zuge der Anpassung des 
öffentlichen Rechts an die EG-Richtlinie zur elektronischen Signatur zu modifizieren sein. 
Zugleich lassen diese Gesetze aber die Gewährung des Informationszugangs in 


                                                      
9 Z.B. § 18 Abs.2 Brandenburgisches Datenschutzgesetz 
10 § 7 S.2 
11 § 16 Abs.1 S.2 
12 S. dazu: Vom Bürgerbüro zum Internet, Empfehlungen zum Datenschutz für eine serviceorientierte 
Verwaltung, Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, Oktober 2000 (Text 
noch nicht endgültig !) 
13 S. dazu Lemle in: Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht 
(Hrsg.), Internationales Symposium Informationsfreiheit und Datenschutz 1999, Potsdamer Materialien 
zu Akteneinsicht und Informationszugang Bd.1, S. 191 ff. 



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elektronischer Form z.T. ausdrücklich zu14. Anders als die Akteneinsicht in manchen 
Datenschutzgesetzen ist die allgemeine Akteneinsicht nicht mehr auf konventionelle 
Informationssammlungen (Akten) beschränkt, auch wenn der Gesetzestitel zumindest in 
Brandenburg (Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz) dies vermuten lässt. Zu den 
Akten im Sinne des Brandenburgischen Gesetzes zählen ausdrücklich auch elektronische 
Datensammlungen15. 
 
Außerdem zeigen die Erfahrungen mit der Informationsfreiheitsgesetzgebung in den 
Vereinigten Staaten, dass das Internet den Zugang zu Verwaltungsinformationen erheblich 
verbessern und zugleich die Verwaltung entlasten kann. Mit dem Electronic Freedom of 
Information Act von 1996 hat der amerikanische Gesetzgeber die Behörden z.B. 
verpflichtet, alle einmal zugänglich gemachten Akten zugleich ins Internet einzustellen, 
soweit sie wahrscheinlich auch in Zukunft Gegenstand von Einsichtsanträgen werden. Ob 
dies auch nach den neueren deutschen Informationszugangsgesetzen zulässig wäre, ist 
zweifelhaft. Bei personenbezogenem Inhalt hängt dies in der Regel von der Entscheidung 
des datenschutzrechtlich Betroffenen ab, ob er einer generellen Veröffentlichung oder nur 
einer Offenlegung gegenüber einem bestimmten Interessenten zustimmt. Etwas anderes 
kann nur bei solchen Akten gelten, an deren Inhalt ein ganz überwiegendes Interesse der 
Öffentlichkeit besteht. Ist eine Veröffentlichung online zulässig, bedarf es im Gegensatz zur 
Auskunftserteilung nach Datenschutzrecht auch keiner Identifizierung des Interessenten 
oder einer Verschlüsselung der publizierten Informationen. 
 
Die amerikanische Erfahrung zeigt aber auch, dass in dem Maße, wie die Verwaltung von 
sich aus Informationen im WorldWideWeb verfügbar macht, diese Informationen also als 
Bringschuld gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern begreift, die Zahl der 
Einsichtsanträge in konventionelle Verwaltungsakten deutlich sinkt16. In Deutschland 
herrscht allerdings häufig noch  digitales Hochglanzpapier" bei den Internet-Auftritten vieler 
Behörden vor; Städte und Gemeinden begnügen sich noch zu oft mit Tourismus-Werbung, 
ohne zugleich den eigenen Bürgerinnen und Bürgern Informationen über die Struktur der 
Verwaltung, Wegweiser, Antragsformulare, Aktenpläne und Verwaltungsvorschriften in gut 
erschlossener Form bereitzustellen. Denn effektive Findhilfsmittel und search engines sind 
im virtuellen Rathaus mindestens so wichtig wie der auskunftsbereite Pförtner am Eingang 
des realen Rathauses. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz enthält deshalb auch eine 
ausdrückliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Aktenverzeichnissen. In Brandenburg 
                                                      
14 § 7 Satz 3 Nr.3 AIG 
15 § 3 Satz 1 AIG 
16 Vgl. Gellman, in: Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht 
(Hrsg.), Internationales Symposium Informationsfreiheit und Datenschutz 1999, Potsdamer Materialien 



                                                                               8


haben die Behörden die Möglichkeit, Informationsinteressenten auf Veröffentlichungen z.B. 
auch im Internet zu verweisen, soweit dort die gewünschten Informationen bereitgestellt 
sind.  
 
Wenn den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet wird, online mit der Verwaltung 
Kontakt aufzunehmen und sich an Verwaltungsverfahren zu beteiligen, liegt es nahe, auch 
weitergehende Formen der Partizipation wie die Beteiligung an öffentlichen Anhörungen im 
Planfeststellungsverfahren unter Nutzung des Internets in Betracht zu ziehen. Auch hier 
kann es nur darum gehen, zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten mit Hilfe der neuen 
Informations- und Kommunikationstechniken zu eröffnen.  

 Wie bei der elektronischen Ausübung von Auskunfts- und Einsichtsrechten ergeben sich 
auch bei der internet-gestützten Beteiligung an Anhörungen im Planfeststellungsverfahren 
Fragen der notwendigen Identifikation. Das geltende Verwaltungsverfahrensrecht schreibt 
zwar nicht ausdrücklich eine namentliche Identifizierung der Einwender und anderer 
Beteiligter an Erörterungsterminen im Planfeststellungsverfahren vor. In der Praxis wird 
aber eine Identifikationspflicht vorausgesetzt, da der Planfeststellungsbeschluss 
Rechtswirkungen für und gegen jeden einzelnen Einwender entfaltet. Soweit man dieser 
Praxis folgt, muss auch eine "online-Einwendung" dem Rechnung tragen, d.h. sie muss 
nach denselben Regeln unter Einsatz einer elektronischen Signatur den Einwender 
identifizierbar machen wie bei der online-Auskunft an Betroffene. Auf lange Sicht erscheint 
es nicht ausgeschlossen, das auch Erörterungtermine in planungsrechtlichen 
Massenverfahren etwa beim Bau von Großflughäfen jedenfalls zum Teil auch online 
durchgeführt werden. Da diese Verfahren formal nicht-öffentlich sind, ist auch hier der 
Einsatz kryptographischer Verfahren erforderlich.  

 Relevant für die elektronische Beteiligung an Planungsverfahren ist darüber hinaus die 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die unverschlüsselte und 
personenbezogene Veröffentlichung der Einwendungen etwa im Planfeststellungsbeschluss 
die Zweckbindung dieser Daten unterläuft und in unverhältnismäßiger Weise in das 
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Einwenderinnen und Einwender eingreift17. 
Dem hat die technische Gestaltung einer "online-Auslegung" durch den Einsatz von 
sicheren Verschlüsselungsverfahren Rechnung zu tragen. 

 
 

                                                                                                                                                                     
zu Akteneinsicht und Informationszugang Bd.1, S.39, 46 
17 BVerfGE 77, S. 121; BVerfG Computer und Recht 1990, S. 798 ff. 



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  III. Elektronische Wahlen und Abstimmungen 
 Verstärkt wird in letzter Zeit die Frage diskutiert, inwieweit Wahlen und Abstimmungen 
zumindest auch unter Einsatz der neuen Medien durchgeführt werden können. Diese Frage 
hat sehr grundsätzliche Aspekte bis hin zu dem Problem, ob demokratische Entscheidungen 
schnell getroffen werden können ( Mausklick-Demokratie") oder ob Demokratie nicht viel 
mehr Zeit braucht18. Einige euphorische Befürworter des  electronic voting" haben schon 
vorgeschlagen, man müsse in Zukunft auch die Möglichkeit haben, seine Stimme über das 
Handy oder am Bargeldautomaten abzugeben. Dabei habe sie offenbar übersehen, dass 
die Wahlentscheidung am Bargeldautomaten zugleich per Videokamera überwacht wird und 
vom Wahlgeheimnis unter diesen Umständen keine Rede sein kann. Diesen Fragen will ich 
hier aber nicht im Einzelnen nachgehen.  
 
Es sind verschiedene Typen von elektronischen Wahlen bzw. Abstimmungen und 
verschiedene Anwendungsebenen zu unterscheiden: 

 1. Bereits jetzt können auf der Grundlage des Bundeswahlgesetzes19 bei Bundestags- und 
Europawahlen Wahlgeräte eingesetzt werden, deren Bauart durch den Bundesminister des 
Innern nach der Bundeswahlgeräteverordnung zugelassen sein muss. Auf dieser 
Rechtsgrundlage hat die Stadt Köln mehrfach, zuletzt bei der Europawahl 1999 unvernetzte 
Wahlcomputer in ihren Wahllokalen eingesetzt, deren "Zählergebnisse" offline an das 
Wahlamt übertragen wurden. Diese Fallgestaltung bleibt im folgenden außer Betracht. 
 
2.  Wahlen und Abstimmungen könnten internet-gestützt in geschlossenen Systemen in der 
Weise durchgeführt werden, dass einheitlich konfigurierte Rechner (z.B. die unter 1. 
genannten Wahlcomputer) unter Einsatz einer amtlichen zertifizierten Wahlsoftware 
miteinander vernetzt werden und von den Wahlberechtigten genutzt werden können. Damit 
würde eine elektronische Briefwahl ermöglicht. Auf diese Weise sind 1999 erstmals bei der 
Techniker-Krankenkasse Hamburg die Sozialwahlen und im Februar 2000 "echte" Wahlen 
zum Studierendenparlament an der Universität Osnabrück durchgeführt worden. Im Juni 
2000 hat eine simulierte Personalratswahl im Brandenburgischen Landesamt für 
Datenverarbeitung und Statistik stattgefunden. Die Forschungsgruppe "Internet-Wahlen" 
der Universität Osnabrück setzt sich dafür ein, diese Form der elektronischen Wahl bei den 
Bürgermeisterwahlen in bestimmten Städten und Gemeinden Brandenburgs (2001) und bei 

                                                      
18 So Bull in: Kubicek, Braczyk, Klumpp, Müller, Neu, Raubold, Roßnagel (Hrsg.), 
Multimedia@Verwaltung, Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1999, S. 293 ff.; anders 
Tauss, ebda., S.285 ff. 
19 § 35 



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den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament (2004) anzubieten. 
 
3. Alle Wahlberechtigten könnten sich in einer dritten Stufe unter Einsatz ihrer privaten 
Hardware von zu Hause aus über das Internet oder andere offene Netze an Wahlen und 
Abstimmungen beteiligen. In dieser Form sind im Frühjahr erstmals Vorwahlen zu den US-
Präsidentschaftswahlen im Bundesstaat Arizona von der Demokratischen Partei 
durchgeführt worden. 
 
Wahlen und Abstimmungen in demokratischen Gemeinwesen haben nach den 
Verfassungen des Bundes und der Länder eine zentrale Bedeutung. Ihre Legitimität ist 
entscheidend von der Vertrauenswürdigkeit des gesamten Verfahrens abhängig. Das gilt 
insbesondere nach den Erfahrungen mit Wahlmanipulationen in der ehemaligen DDR.  
 
Auch die ausländische Diskussion (z.B. in Nordamerika) hebt diese notwendige 
Vertrauenswürdigkeit zunehmend hervor ("Voting not only has to be secure but it has to be 
seen to be secure"). In den Vereinigten Staaten sind Entwicklungen zu beobachten, die 
auch aus anderen Gründen kritisch zu sehen sind: Zwar wurde ein Internet-Angebot, bei 
dem Wählerstimmen für die Präsidentschaftswahl  versteigert" werden sollten, kürzlich 
gerichtlich untersagt. Inzwischen wird diese Versteigerung von einem in Bulgarien 
gelegenen Webserver weiterbetrieben. Der gegenwärtige Durchschnittspreis für eine 
Wählerstimme beträgt 10 bis 20 Dollar. Aber es gibt auch in den USA so etwas wie eine 
entstehende  Wahlindustrie", bei der Internet-Firmen mit bezeichnenden Namen wie 
 election.com" die Namen von Wahlberechtigten auf freiwilliger Basis speichern, um sie 
später per e-mail auf die Wahlen in ihrer Umgebung hinzuweisen, bei denen sie 
wahlberechtigt sind, von der Wahl im örtlichen Verein über die Kommunalwahl bis hin zu 
den Kongress- oder Präsidentschaftswahlen, und ihnen gleichzeitig die Stimmabgabe per 
Mausklick anzubieten. Diese Kommerzialisierung des Wahlrechts ­ insbesondere wenn sie 
kombiniert wird mit massivem politischem Direktmarketing - ist aus unserer Sicht sicherlich 
nicht akzeptabel. 
 
Nach dem deutschen Wahlrecht findet die Stimmabgabe grundsätzlich im (realen) 
Wahllokal statt (Präsenzwahl). Dabei sind die Grundsätze der Allgemeinheit, 
Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und des Wahlgeheimnisses zu beachten (Art. 38 Abs.1 
Satz 1 GG). Die - verfassungsrechtlich zeitweise umstrittene - Briefwahl hat das 
Bundesverfassungsgericht nur als Ausnahme von der unmittelbaren Präsenzwahl 
zugelassen, um die Allgemeinheit der Wahl (höhere Wahlbeteiligung, Wahlmöglichkeit für 
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich zur Stimmabgabe kommen 



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können) zu gewährleisten20. Damit nimmt das Gericht auch mögliche Risiken für das 
Wahlgeheimnis und die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels im häuslichen 
Bereich in Kauf, zumal die wahlrechtskonforme Stimmabgabe in diesem privaten Bereich 
kaum überprüft werden kann. Dennoch sind die staatlichen Wahlorgane gehalten, darüber 
zu wachen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass bei der Briefwahl das 
Wahlgeheimnis und die Freiheit der Wahl gewährleistet bleiben. Das Grundgesetz 
verpflichtet den Gesetzgeber allerdings nicht zur Zulassung der Briefwahl. Auch für eine 
elektronische Briefwahl fehlt bisher noch die gesetzliche Grundlage von der kommunalen 
bis zur europäischen Ebene. 
 
Das zentrale Problem der internet-gestützten Wahlen und Abstimmungen besteht aber 
darin, dass beim Einsatz moderner Kommunikationstechnik gleichzeitig gewährleistet 
werden muss, dass zwei zum Teil gegenläufige Ziele erreicht werden: 
 
     -  das Wahlgeheimnis muss gewährleistet werden 
     -  und ein Höchstmaß an Transparenz und Überprüfbarkeit des gesamten 
           Wahlvorgangs muss gegeben sein. 
 
Diese Anforderungen führen unmittelbar zu der Erkenntnis, dass rechtsverbindliche Wahlen 
und Abstimmungen in offenen Netzen und unter Verwendung heterogener Hard- und 
Software (die oben genannte 3. Fallgruppe) nicht verfassungskonform durchgeführt werden 
können. Es darf nicht dem einzelnen Wahlberechtigten überlassen bleiben, welche 
technischen Maßnahmen zur vertraulichen Übermittlung seiner Stimme oder seines 
Abstimmungsvotums er trifft. Angriffe auf seinen privaten Rechner (z.B. trojanische Pferde) 
können selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn das gesamte Datenver-
arbeitungsverfahren beim Wahlorgan unangreifbar sein sollte. Auch die Gleichheit der Wahl 
ist nicht gewährleistet, da eine generelle Kompatibilität der Hard- und Software nicht 
herstellbar sein dürfte. Schließlich kommt das Problem des digital divide hinzu, weil 
öffentliche Internet-Zugänge bisher nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. 
Aus diesem Grund sind auch die Präsidentschaftsvorwahlen der Demokratischen Partei im 
US-Bundesstaat Arizona angefochten worden; die Entscheidung des Gerichts steht noch 
aus. 
 
Bei der 2. Fallgruppe (internet-gestützte Wahlen in geschlossenen Systemen) stellt sich 
ebenfalls das Problem, dass mit technischen Mitteln sowohl die  
*  sichere (personenbezogene) Identifizierung der Wahlberechtigten zur Überprüfung ihres 
                                                      
20 BVerfGE 59, 119 ff., 124, 127 



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     Wahlrechts und zur Verhinderung von Mehrfachstimmabgaben als auch 
*  die geheime Stimmabgabe als auch 
*  die lückenlose (nicht personenbezogene) Überprüfbarkeit des gesamten Wahlvorgangs 
     von der Stimmabgabe bis zur Auszählung und der Aufbewahrung der digitalen 
     Stimmzettel gewährleistet sein müssen. 
 
Bei konventionellen (offline-) Wahlen - auch bei der Briefwahl - wird nach der Überprüfung 
der Wahlberechtigung des Einzelnen die Verbindung zwischen der Person und der 
abgegebenen Stimme dadurch unwiderruflich gelöst, dass der anonyme Stimmzettel in 
einem Wahlumschlag entweder in eine Urne eingeworfen oder der nicht markierte 
Wahlumschlag vom unterschriebenen Wahlschein getrennt und mit den übrigen 
Wahlumschlägen vor der Auszählung zusammengeführt wird. Bei elektronischen Wahlen 
entsteht dagegen eine elektronische Datenspur, die - ohne zusätzliche 
Sicherungsmaßnahmen - eine personenbezogene Zuordnung der abgegebenen Stimme 
erlaubt. Wie unter diesen Bedingungen das Wahlgeheimnis und gleichzeitig die 
Transparenz von papiergestützten Wahlen technisch sichergestellt werden soll, ist bisher 
noch nicht völlig geklärt. Auch die Forschungsgruppe Internetwahlen der Universität 
Osnabrück hat bisher lediglich die Struktur der angewandten Datenverarbeitungsverfahren 
(informationelle Gewaltenteilung zwischen mehreren Rechnern, z.B. Authentisierungs- und 
Urnenrechner) beschrieben, aber keine hinreichenden Angaben über die eingesetzte 
Software gemacht. Die Authentisierung der Wahlberechtigten soll mit Hilfe einer 
elektronischen Signatur erfolgen und das Wahlgeheimnis mit Hilfe einer bestimmten 
Kryptierungstechnik nach dem Konzept geschützt werden, das David Chaum für digitales 
Geld entwickelt hat ("Blinding"). Ungeklärt ist auch, wie das Wahlergebnis, das 
konventionell nach dem Mehraugenprinzip durch Wahlvorstände und Wahlausschüsse (also 
partiell öffentlich) festgestellt wird, elektronisch vertrauenswürdig und transparent 
festgestellt werden soll. 
 
Ob auf diese Weise die im Vergleich zu offline-Wahlen mangelnde Transparenz des 
gesamten elektronischen Wahlverfahrens bei gleichzeitiger Gewährleistung des 
Wahlgeheimnisses hinreichend kompensiert wird, ist zweifelhaft und kann gegenwärtig - 
mangels Einblick in die Software - nicht abschließend beurteilt werden. Es sind 
kryptographische Verfahren in der internationalen Diskussion, die diese 
Kompensationsleistung mittelfristig erbringen könnten21. In jedem Fall ist der Einsatz von 
vollständig überprüfbarer und einschließlich des Quellcodes (open source) offengelegter 

                                                      
21 Vgl. z.B. Schoenmakers, Compensating for a lack of transparency, Proceedings of the 10th 
Conference on Computers, Freedom and Privacy , Toronto 2000, S. 231 ff. 



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Software für das gesamte Verfahren einer internet-gestützten Wahl in geschlossenen 
Systemen essentiell. Damit wäre zumindest eine Voraussetzung für die Überprüfbarkeit 
durch Experten gegeben.  
 
Selbst dann ist aber ungewiss, ob die Bürgerinnen und Bürger ohne Datenverarbeitungs-
Knowhow dieses System als vertrauenswürdig betrachten. Ihnen muss in jedem Fall - schon 
aufgrund der digitalen Kluft (kein "Anschluss- und Benutzungszwang") - stets die 
Möglichkeit der herkömmlichen Stimmabgabe bleiben. 
 
Nach meiner Auffassung sollten Verfahren des electronic voting zunächst nur bei 
organisationsinternen Wahlen wie Personal- und Betriebsratswahlen versuchsweise 
eingesetzt werden, bevor man daran geht, in einer nächsten Stufe Wahlcomputer bei 
Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften miteinander zu vernetzen. Selbst in 
geschlossenen Systemen halte ich das Risiko der Wahlanfechtung bei internet-gestützten 
Wahlen noch auf lange Sicht für zu groß, weil vor allem technisch und organisatorisch die 
Integrität des demokratischen Wahlvorgangs noch nicht sichergestellt werden kann. 
 
Fazit 
Ich fasse zusammen: 
In der zivilen Informationsgesellschaft ist ein allgemeines Recht auf Zugang zu den 
Informationen der öffentlichen Verwaltung dringend notwendig. Es wird Zeit, dass 
Deutschland die rote Laterne in der internationalen Entwicklung zu mehr 
Verwaltungstransparenz abgibt. Informationszugang sollte auch elektronisch in 
datenschutzgerechter Weise ermöglicht werden. Beim electronic voting rate ich allerdings 
dazu, der Technik nicht zu früh zu viel zuzutrauen. 
 
Insgesamt gilt das, was Klaus Lenk an anderer Stelle so formuliert hat:  Electronic 
Democracy" als Teil des  Electronic Government" bedarf konzeptioneller Anstrengungen ­ 
und ich ergänze: sie bedarf eines Datenschutzkonzepts - , nicht des blinden Glaubens an 
eine sich von selbst durchsetzende und nur positive Wirkungen erzeugende Technik22. 








                                                      
22 Lenk in: Kubicek, Braczyk, Klumpp, Müller, Neu, Raubold, Roßnagel (Hrsg.), 
Multimedia@Verwaltung, Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1999, S. 248, 255