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Diskussionsforum über Informationsfreiheit.
Offener Brief an das BMI
(Bundesministerium des Innern) vom 19.7.2001.
Antwort des BMI.
Die Informationsfreiheit verschafft allen Bürgern Zugang zu Akten und Informationen der Behörden, um die demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken und das Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Damit wird ein ausdrückliches Recht für jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen geschaffen.
Die Informationsfreiheit wurde 1766 in Schweden eingeführt und
hat heute dort Verfassungsrang.
Nach Gesetzen 1919
in Finnland, 1949 in
Schweden, 1966
in den USA, 1970 in
Norwegen, 1985 in Dänemark
und 1996
in Island ist das deutsche Informationsfreiheitsgesetz
überfällig und notwendig um mit der internationalen Entwicklung
Schritt zu halten. Karte der
europäischen Länder mit Informationsfreiheitsgesetzen: Ein Rechtsvergleich
zeigt, dass Deutschland das Schlusslicht in Europa ist.
Ich stimme der Begründung zu, dass der gegenwärtigen Entwurf
den Übergang vom obrigkeitsstaatlichen Verhältnis zwischen
Bürger und Verwaltung zu einem partnerschaftlichen Verhältnis
fördert. (siehe Begründung des Gesetzes: "II.
Informationszugang im geltenden Recht").
Doch im Lexikon steht, dass Demokratie
"Volksherrschaft" bedeutet. Welche Konsequenzen hätte
die Einarbeitung dieses Verständnisses von Demokratie für die
Informationsfreiheit?
Ich kann mir da unter anderem folgendes vorstellen:
Meinen Sie, dass das eine völlig unrealistische Utopie ist, die sich nicht verwirklichen lässt? Diese "Utopie" gibt es schon heute in Skandinavien! Überzeugen Sie sich anhand der Übersetzung des norwegischen Öffentlichkeitsgesetzes am Schluss dieses Beitrages oder die englische Übersetzung. Transparency International macht in seiner Stellungnahme zum Informationsfreiheitsgesetz ähnliche Vorschläge.
Auch nach mehr als 200 Jahren
Informationsfreiheit hat die schwedische Verwaltung ihren Widerstand nicht
völlig aufgegeben [siehe
die letzten Sätze]. Das schwedische Parlament zieht daraus
den Schluss, dass man streng sein muss: "Doch die
Vorschriften sind so deutlich abgefasst, die Einsichtnahme des
Ombudsmannes des Reichstags so streng und die Tradition so alt,
dass diesem Widerstand im Ernstfall nicht nachgegeben wird".
Wer die Machtfrage stellt, sollte sie beantwortet bekommen.
Ich habe keine der Kommentare der Behörden zu diesem Gesetz
gelesen. Wäre aber doch sehr überrascht, wenn man die Macht, die
man seither hat freiwillig ohne Einwände abgibt. Deshalb
möchte ich das BMI auffordern auch die
"skandinavische" Alternative zu untersuchen und die
Konsequenzen herauszufinden. Dadurch wird klar, dass wesentliche
Verbesserungen möglich sind. Auf jeden Fall kann das dazu dienen
die gegenwärtige Fassung zu verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support freedom of information: http://home.broadpark.no/~wkeim/foi.htm,
http://home.broadpark.no/~wkeim/petition_un.htm,
http://home.broadpark.no/~wkeim/petition_eu.htm
Support patients rights: http://home.broadpark.no/~wkeim/patients.htm#e-mail
Unterstützt die skandinavische Variante der
Informationsfreiheit, mit
folgender E-Mail an das Bundesministerium des Innern (hier
klicken):
Ich unterstütze das Informationsfreiheitsgesetz, da dadurch das
Verwaltungshandeln transparenter wird, indem Bürger Zugang zu
behördlichen Informationen bekommen. Die Ausarbeitung einer
Alternative mit kostenloser Akteneinsicht, kostenloser
Beschwerdemöglichkeit (falls Einsicht abgelehnt wird),
Verpflichtung über Beschwerdemöglichkeit zu informieren und
Verpflichtung einer (auf jeden Fall vorläufigen) Antwort
innerhalb eines Monats würde die Stellung des Bürgers stärken
um auf die gleiche "Augenhöhe" mit der Verwaltung zu
kommen.
(Leider wird nicht von allen Programmen der ganze Text
übertragen aber natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm
beliebig geändert und ergänzt werden).
Anhang:
Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder.
(Auszug aus dem
norwegischen)
Gesetz über die Öffentlichkeit in Verwaltungsangelegenheiten (Öffentlichkeitsgesetz)
vom
19. Juli (Gesetz Nr. 69) 1970 (http://www.statkart.no/IPS/filestore/cd2003/lover/offent.html)
Hier gilt folgender Grundsatz: Der Bürger braucht den
Einsichtswunsch (§
2) nur zu äußern (nicht zu begründen), das
Verwaltungsorgan muss begründen falls die Einsicht abschlagen
wird. (§ 9)
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