Walter
Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 19.7.00
Landesärztekammer
Baden-Württemberg
Jahnstr. 38 A
D-70597 Stuttgart
Betreff:
Beschwerde Berufsaufsicht, Datenschutz
Sehr
geehrter Damen und Herren,
ich
beziehe mich auf ihre Aufgabe der Aufsicht der Ärzte und der
Einhaltung des Datenschutzgesetzes ärztlicher Unterlagen.
Bitte
instruieren Sie Dr. med. (...), D-73527 Schwäbisch Gmünd
·
die Datenschutzrechte der Einsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu
praktizieren. Ein Brief vom 6.6.2000 mit der Bitte um Einsicht in
die ärztlichen Unterlagen wurde nicht beantwortet. (§ 10
Abschnitt (2) der Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä 1977)
·
Das Datenschutzrecht der Löschung, Berichtigung und Sperrung
(§§ 20 und 35 Bundesdatenschutzgesetz) nicht länger zu
missachten. Beweis: Der Brief vom 21.2.2000 schließt diese
Rechte aus. Meine Einschreibebriefe vom 24.10.99, 6.2.2000
blieben erfolglos und Einschreibebriefe vom 26.3.2000 und
6.6.2000 unbeantwortet.
·
Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit
entgegenzubringen und Kritik sachlich zu begegnen. Briefe vom
24.10.99, 6.6.00 und 26.3.00 wurden nicht beantwortet. Verweigerung
einer Klagehelfbelehrung angefordert am 6.6.00
·
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten. (§ 7 Absatz
(1) und § 8 der MBO Ä 1977)
·
Vereinbarte Termine einzuhalten und gegebenenfalls über
unvermeidbare Verspätungen informieren zu lassen. Sein Personal
anzuweisen, dass Patienten das Recht haben, nach einer halben
Stunde Verspätung des ursprünglichen Termins die
voraussichtliche Verspätung zu erfahren. Ich habe nach einer
Stunde Verspätung gefragt und bin auf völliges Unverständnis
gestoßen, dass ich das überhaupt fragen darf und überhaupt
keine Antwort bekommen.
(...)
Ich
kann nicht sehen, dass für (...) wirksames Einverständnis
vorliegt. Beweispflichtig dafür, dass der Patient nach einer
ausreichenden Aufklärung in eine Behandlung eingewilligt hat,
ist der Arzt. Für die zweite versuchte Verordnung liegt nur ein
ausdrückliches Verbot vor. Die wirksame Einwilligung des
Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung.
Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher
aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat.
(...)
Dadurch
werden ernste Fragen bezüglich der grundgesetzlich garantierten
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2) und die Frage der
Verschleierung von Körperverletzung bzw. Unterstützung
versuchter Körperverletzung gestellt.
Weiterhin
bitte ich um Einsicht in die vollständige Antwort/Stellungnahme
von Dr. med. (...) an Sie.
Mit
freundlichen Grüßen
Walter
Keim
Kopie:
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