Walter
Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 19.7.00
Innenministerium
Baden-Württemberg,
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen
Bereich,
Postfach 10 24 43
D-70 173 Stuttgart
Betreff:
Beschwerde Datenschutz
Sehr
geehrter Damen und Herren,
ich
beziehe mich auf ihre Aufgabe der Aufsicht des Datenschutzes
über nichtöffentliche Stellen in Baden-Württemberg.
Bitte
instruieren Sie Dr. med. ... , D-73527 Schwäbisch Gmünd
die Datenschutzrechte der Einsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu
praktizieren. Ein Brief vom 6.6.2000 mit der Bitte um Einsicht in
die ärztlichen Unterlagen wurde nicht beantwortet.
Das Datenschutzrecht der Löschung, Berichtigung und Sperrung
(§§ 20 und 35 Bundesdatenschutzgesetz) nicht länger zu
missachten. Beweis: Der Brief vom 21.2.2000 schliesst diese
Rechte aus. Meine Einschreibebriefe vom 24.10.99, 6.2.2000
blieben erfolglos und Einschreibebriefe vom 26.3.2000 und
6.6.2000 unbeantwortet.
Konkret
beantrage ich das Schreiben vom 24.6.98 betreffend folgendes :
1)
Berichtigung des Datums der zweiten Vorstellung auf 26.5.98 (BDSG
§ 35 (1)).
2)
Erwähnen des Datums der ersten Vorstellung (19.5.98)
3)
Löschung der Aussagen, die sich auf die Zeit vor der ersten
Vorstellung vom 19.5.98 beziehen, da Ärzte keine
"sicheren" Gutachten stellen können für einen Monat
vor Behandlungsbeginn.
Falls
die Löschung verweigert wird, verlange ich einen Beweis der
Richtigkeit, siehe BDSG § 35 (2) 2. Abschnitt.
Falls
man hier meint, dass der Beweis erbracht wird (oder nicht
notwendig ist), wird die Sperrung verlangt (BDSG § 35 (3)) und
außerdem dass meine Gegendarstellungen vom 6.3.2000 und dieser
Brief beigefügt werden (BDSG § 35 (5)).
Ein
Interesse daran leitet sich aus folgendem (zuständigkeitshalber
der Landesärztekammer vorgelegten) Vorgang her:
(...)
Ich
kann nicht sehen, dass für die (...) eine wirksames
Einverständnis vorliegt. Beweispflichtig dafür, dass der
Patient nach einer ausreichenden Aufklärung in eine Behandlung
eingewilligt hat, ist der Arzt. Für die zweite versuchte
Verordnung liegt nur ein ausdrückliches Verbot vor. Die wirksame
Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der
ärztlichen Behandlung. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein,
wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf
verzichtet hat.
(...)
Dadurch
werden ernste Fragen bezüglich der grundgesetzlich garantierten
körperlichen Unversehrtheit und die Frage von Körperverletzung
bzw. versuchter Körperverletzung gestellt.
Weiterhin
bitte ich um Einsicht in die vollständige Antwort/Stellungnahme
von Dr. med. (...) an Sie.
Mit
freundlichen Grüßen
Walter
Keim
Anlagen:
Briefe vom 18.6.98, 24.6.98, 24.10.99, 6.2.2000, 26.3.2000 und
6.6.2000
Kopie:
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