„Zugang
zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das
auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet
sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert".
UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragte für den
Schutz der Meinungsfreiheit 2004
in
English:
http://home.broadpark.no/~wkeim/files/enforce_access_to_information.html
Einschreiben:
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 14.7.2012 [hinzugefügt]
Begründung:
Die Petition Zeichen II/VF.0993.15 Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen, öffentlich Bedienstete in Menschenrechten schulen, Judikative unabhängig machen und dem Gesetz unterwerfen wurde am 3.7.08 vom Landtag im Wesentlichen so beantwortet:
Die Eingabe wird vom Landtag aufgrund der Erklärungen der Staatsregierung als erledigt betrachtet.
Damit werden die Vorschläge des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates abgelehnt.
Es wurde Akteneinsicht in Stellungnahme der Ministerien des Innern (I)
und der Justiz (J) gestellt mit folgender
Begründung:
Ein berechtigtes Interesse ist auch deshalb gegeben, da ich die Antwort
dem Menschenrechtskommissar mitteilen werde. Dies wird einem Brief
angefügt, der die Antworten des Bundes und anderen Landtagen enthält
(Anlage K).
Sowohl der Landtag (Anlage 1), als auch das Justizministerium (Anlage 2) und Innenministerium (Anlage 3) lehnen Einsicht ab, da die Begründung nur für Landtag sei. Dabei wird argumentiert, dass nach §83 der Geschäftsordnung des bayrischen Landtages der Petent nur dann informiert wird, wenn der Landtag das beschließt.
[Am 13.12.2011 wird der Akteneinsicht in die Stellungnahme über Ablehnung
der Vorschläge des Menschenrechtskommissars wiederholt, da nun 5,9
Milliarden Menschen bessere Einsichtsrechte als Bayern haben (Anlage
4). Weder das Staatsministeriums des Innern noch das
Staatsministeriums der Justiz antworten.]
Am 23.1.2012 verkennt der Bayerische Landtag einen nochmaligen
Akteneinsichtsantrag (Anlage 5) und antwortet, dass "dass
"eine nochmalige Behandlung (der) Eingabe (Informationsfreiheitsgesetz)
nicht möglich" ist. Diese Falschinterpretation des
Akteneinsichtsantrags ist ein Ermessensfehler, bezüglich §
9 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates
Bayern). Unter Hinweis darauf dass "der Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung (...) gerichtlich durchsetzbar" ist
(Staatsministerium 22.6.2009, Az. IA1-1017-8),
wird 26.3.2012 als Antwortfrist gesetzt. (Anlage 6).
Am 26.1.2012 wird der Landtag auf diese Falschinterpretation aufmerksam
gemacht und antwortet am 31.1.2012, dass § 190
Abs. 3 GeschO grundsätzlich Akteneinsicht verneint. Da § 190 für Dritte
gilt und ich kein Dritter sondern der Petent der Petition Zeichen
II/VF.0993.15 bin, wird diese Klage eingereicht.
Diese Argumentation verkennt auch, dass völkerrechtliche Verträge im Gesetzesrang höher in der Gesetzeshierarchie stehen als Geschäftsordnungen. Damit setzen sich Landtag, Innenministerium und Justizministerium überhaupt nicht auseinander.
Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist international als Menschenrecht anerkannt, siehe Zivilpakt und Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) und wird als Voraussetzung für Demokratie angesehen.
Inzwischen haben 115 Staaten (http://right2info.org/laws) mit mehr als 5,9 Milliarden Einwohnern entweder Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende Verfassungsbestimmungen und damit bessere allgemeine (über Verbraucherinformation und Umweltinformation hinausgehende) Einsichtsrechte als Bayern. Deshalb wurde am 13. 12. 2011 der Akteneinsichtsantrag beim Landtag Justizministerium und Innenministerium wiederholt (Anlage 4).
Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und durch international anerkannte Menschenrechte Artikels 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt, BGBl. 1973 II S. 1534) und Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685) geschützt, der nach Art. 59 (2) GG in ein Bundesgesetz transformiert wurden (Anlage 6).
Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG
(„die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die
transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der
Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser
Vorschriften vertraut zu machen. Gemäß Art. 19
Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für
Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen
Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie
des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar
wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59
Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.
[Auch Artikel 13 EMRK fordert eine "effective remedy before a national
authority"].
[Die UN-Menschenrechtsverträge sind 2011 und 2012 durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestärkt worden. Danach
sind auch die UN Menschenrechtsverträge zur Auslegung der
verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte heranzuziehen, siehe
BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2
BvR 882/09, und BVerfG, Urteil vom 18.7.2012, 1
BvL 10/10, 2 BvL 2/11.]
Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 wurde "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält". Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung. Die Rechtssache EGMR Beschwerde Nr. 37374/05 TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn vom 14.4.2009 (Anlage E) und Kenedi ./. Hungary Beschwerde Nr: 31475/05 vom 26.5.2009 (Anlage F) bestätigt diese Rechtsprechung (Anlage 6). Artikel 46 (1) der EKMR lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Dies erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Dabei sind nicht nur einzelne Urteile, sondern die Rechtsprechung des EGMR einzubeziehen: "Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des EGMR einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen."
Die UN, OSZE und AOS haben in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004 bestätigt, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist: (Anlage C):
„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert."
Die OSZE hat im April 2012 in ihren Kommentaren zum Entwurf eines Transparenz- und Informationszugangsgesetzes in Spanien den Menschenrechtscharakter des Informationszugangs dokumentiert, mit Hinweis auf OSZE, Zivilpakt und EGMR. (siehe Anlage P: "International documents (...) state that access to information is a fundamental human right and an essential condition for all democratic societies.")
Dies wird auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Zivilpakt) bestätigt (Anlage D):
Das Menschenrechtskomitee der UNO (UN Human Rights Committee) entschied dass Artikel 19 (2) des Zivilpaktes (Anlage M) ein individuelles Recht von Individuen und Presse enthält, behördliche Informationen zu bekommen, ohne ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z. B. Beschwerde Nr. 1470/2006 Toktankunov v. Kyrgyzstan, Anlage L).
Weder der Landtag, das Innenministerium noch das Justizministerium, sind auf den Zivilpakt und das EMRK eingegangen, die den Rang eines Gesetzes haben. Dass die Begründungen für den Landtag geschrieben sind, ist kein Grund das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung beiseite zu schieben. Damit wird der Anspruch auf eine gemäß pflichtgemäßen "ermessensfehlerfreien" Entscheidung verletzt, der laut Landtag Baden-Württemberg ein IFG überflüssig macht (Anlage B). Der Bayerische Landtag verweist darauf, dass der Petitionsausschuss Einsicht beschließen kann, d. h. die Verletzung des Menschenrechts des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist keinesfalls zwingend. Gründe dafür werden nicht genannt.
Die Antworten Bayerns werden für einen Brief an den Menschenrechtskommissar gebraucht, der die Behandlung seiner Vorschläge betrifft (Anlage K). Damit liegt ein berechtigtes Interesse vor. Am 26.10.07 las der Menschenrechtskommissar meine Vorschläge gesetzlicher Reform mit Interesse und wird sie möglicherweise benutzen (Anlage H).
Die Bundesregierung hat dem Menschenrechtskommissar versichert, dass der Rang des EMRK berücksichtigt wird (Anlage A). Diese verweigerte Akteneinsicht dokumentiert, dass das nicht stimmt. Der Menschenrechtskommissar hat mit Bedauern festgestellt, dass Menschenrechte nicht im Kernbereich der Juristenausbildung vertreten ist. Deshalb wurde vorgeschlagen, Verwaltung und Richter in Menschenrechten zu schulen. Die Antworten des Innenministeriums und Justizministeriums zeigen, dass das notwendig ist.Während sich in entwickelten und zivilisierten Ländern weltweit also die Informations(zugangs)freiheit durchgesetzt hat, ist in Deutschland das Verhältnis zwischen Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit im Wandel begriffen. Im Bund und in 11 Bundesländern gilt der allgemeine Aktenzugang durch ein Informationsfreiheitsgesetz. In 5 Bundesländern fehlt ein IFG. Auf der anderen Seite ist das allgemeine Amtsgeheimnis nicht gesetzlich verankert.
Die rechtliche Lage bezüglich der Informationsfreiheit vor der Verabschiedung von Informationsfreiheitsgesetzen gestaltete sich so:
Die Informationsfreiheit (Rezipientenfreiheit) ist im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art.5 Abs.1 S.1, 2.Hs GG).
"Allgemein zugänglich" sind dabei solche Informationsquellen, die
technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu
verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung).
BVerfGE 103, 44 (61): "Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit
von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung
dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der
Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet." Beispielsweise normiert
§ 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die ordentliche Gerichtsbarkeit
den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit.
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und von 11 Bundesländern
schafft einen solches "Jedermannsrecht" auf voraussetzungslosen Zugang zu
Dokumenten der öffentlichen Verwaltung.
Die Verabschiedung von Informationsfreiheitsgesetzen bedeutet einen Paradigmenwechsel aus dem folgende neue Situation (aus Anlage G: Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit) entsteht:
"Wie bereits dargelegt begründet das Grundrecht auf Informationsfreiheit
für sich genommen keinen Informationszugangsanspruch. Nur i. V. m.
zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen amtlicher Stellen, Zugang zu
bestimmten Informationsquellen zu gewähren, werden diese
Informationsquellen zu allgemein zugänglichen Quellen i. S. d. Art. 5 I
1, 2. Hs. GG. Verpflichtungen dieser Art sind insbesondere als
gesetzliche Konkretisierungen des Rechtsstaats- oder des
Demokratieprinzips denkbar (Vgl. BVerfGE 103, 44 (63 f.)). Als eine
ebensolche Ausformung ist die Verpflichtung zur
Informationszugangsgewährung nach dem IFG anzusehen, womit eine
Verwehrung des Informationszugangsrechts durch eine verpflichtete Stelle
als Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu qualifizieren
wäre" (Vgl. BVerfGE 103, 44 (61).).Zusammenfassend ergibt sich folgendes Resultat: "Das IFG bedeutet die
Abkehr vom alten und morschen Grundsatz des allg. Amtsgeheimnisses,
das in Zeiten von Volksherrschaft und Informationsgesellschaft
einen krassen Anachronismus darstellte. Die Informations(zugangs)
freiheit ist die Grundlage der demokratischen Meinungsbildung und
das notwendige Gegenstück zur Meinungsfreiheit sowie zum Datenschutz".Quelle: Zitiert aus Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit (Anlage G).
Das IFG aktiviert - um eine Begriffsbildung von Rossi (Rossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht, Berlin 2004, S. 216 ff) das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG der Informationsfreiheit. Der Gesetzgeber erklärt nunmehr für gewisse Informationen, nämlich solche, die nach dem IFG zugänglich sind, dass diese im Sinne des Art. 5 Abs, 1 Satz 1 GG "allgemein zugänglich" seien. ( Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, S. 17ff).
Nachdem das IFG im Bund am 1.1.06 in Kraft trat verabschiedeten Hamburg (29.3.06), Bremen (11.5.06) und Mecklenburg-Vorpommern (27.6.06, Drucksache 4/2117) und das Saarland (12.7.06, Drucksache 13/758), Thüringen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz Informationsfreiheitsgesetze. Damit haben 11 Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze.
In Bundesländern ohne Informationsfreiheitsgesetz ist Informationszugangsgewährung nach Zivilpakt und der Rechtsprechung des EGMR als Verpflichtung anzusehen, die Dokumente der öffentlichen Verwaltung "Allgemein zugänglich" macht, da das Amtsgeheimnis nicht gesetzlich verankert ist.
Falls verneint wird, dass der IPbpR den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung enthält greift Art. 25 GG, d h. es handelt sich um allgemeinen Regeln des Völkerrechtes, die Bestandteil des Bundesrechtes ist. Sie gehen "den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes." 90 Staaten mit ca. 5,5 Milliarden [N, O] Bürger auf der Welt d. h. mehr als 75 % der Menschheit haben Informationsfreiheitsgesetze. 115 Staaten (http://right2info.org/laws) mit ca. 5,9 Milliarden Einwohnern haben entweder Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende Verfassungsbestimmungen. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten mit ca. 84 % der Menschheit darunter allen zivilisierten Staaten in der Welt realisiert. "Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320> und BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83], vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 [367] m. w. N.).
Die Streitwertbestimmung hat
einschlägigen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (z. B. GRK § 13) zu
folgen. Das Menschenrecht der allgemeinen Akteneinsicht bisher in
Deutschland im Bund und 11 von 16 Bundesländern gesetzlich durch
Informationsfreiheitsgesetze gesichert. Dabei sind nach den einschlägigen
Kostenvorschriften einfache Anfragen, d. h. ein genau bezeichnetes
Dokument kostenlos. In Bayern gibt es das Umweltinformationsgesetz und das
Verbraucherinformationsgesetz mit entsprechenden Bestimmungen. Auch
internationale Standards des Zivilpakts und der EKMR operieren so.
Allenfalls sind Kopiekosten zu veranschlagen. Nach GRK § 13 (1) "ist der
Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem
Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen." In Norwegen, kann ich in wenigen Sekunden die Beschreibungen
aller Dokumente der Staatsverwaltung durchsuchen
um die Dokumentnummer für den Antrag zu finden. Die Verwaltung weiß dann
die Dokumentnummer und kann mit minimalem Aufwand innerhalb von 1 bis 3
Tagen Einsicht geben. Das ist selbstverständlich kostenlos. Deshalb wird
beantragt, den Streitwert auf € 10.-
festzulegen.
Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Ich hoffe Bayern bietet die Gewähr dafür sich jederzeit für die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte einzusetzen.
Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der Einsichtsgewährung bitte zu berücksichtigen. Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Deutscher Presserat (Ist der Handlungsbedarf zu übersehen?), Kopien an 4 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze, Fraktionen Landtag Bayern
Anlage:
Entwicklung:
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.